Theodor-Heuss-Gedächtnis- Vorlesung 2016

Unsere Stv. Vorsitzende, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, hat am 12. Dezember 2016 in Stuttgart die diesjährige Theodor-Heuss-Gedächtnisvorlesung sehr kenntnisreich zum Thema „Über Sicherheit und Freiheit in Zeiten des Terrorismus“ gehalten. Ein spannender Vortrag. Es lohnt sich!

Es gilt das gesprochene Wort

Sehr geehrte Damen und Herren,

es waren die späten 90iger Jahre des vorigen Jahrhunderts, der spezifisch deutsche Terrorismus der sogenannten Roten Armeefraktion war vergessen, als die sogenannte Organisierte Kriminalität in den Fokus der deutschen Innenpolitik geriet.

Nicht nur, aber insbesondere von politisch-konservativer Seite wurden Schreckensszenarien entworfen und von großen Teilen der Bevölkerung als zutreffend angesehen, wonach Deutschland im Begriffe stehe, von der organisierten Kriminalität und ihren mafiaähnlichen Strukturen durchdrungen und beherrscht zu werden. Deutschland sei zum Ruheraum der Mafia geworden und der Staat sei inzwischen vom Umfang der Bestechung, der Geldwäsche, des Drogen- und des Menschenhandels in seiner Existenz bedroht.

War bis dato die von Werner Maihofer geprägte Formel „in dubio pro libertate“ politisch noch weitgehend unumstritten, war es bis dahin also noch politischer common sense, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zum Ziel hat und deren Beschränkung nur im Falle zwingender Notwendigkeit gerechtfertigt werden könne, so eröffnete die, wie man damals sagte, Krake der Organisierten Kriminalität die Schleusen für eine neue, ausgeprägte grundrechts- und freiheitsfeindliche Sicherheitspolitik.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 26. März 1998, in dem durch eine Än-derung des Artikels 13 GG die Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung, des „großen Lauschangriffs“, straf-prozessual geregelt wurde, vollzog sich ein rechtspolitischer Paradigmenwechsel.

Der intimste Zufluchtsraum, die Privatwohnung, war vor staatlichen Eingriffen nicht mehr geschützt. Bei Verdacht auf eine schwere Straftat durfte der Staat nun Privatgespräche abhören und war befugt, heimlich in Privatwohnungen einzudringen, um dort Abhöreinrichtungen zu installieren. Dieses Gesetz wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 als in wichtigen Teilen mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Erstmals in der deutschen Rechtsprechungsgeschichte wurde in dieser Lauschangriff-Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht der Versuch unternommen, die in Artikel 1 Absatz 1 GG geschützte Menschenwürde, in deren Kern der Staat wegen der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 GG unter keinen Umständen, auch nicht zum Schutze hochrangiger Rechtsgüter eingreifen darf, zu konkretisieren. Die Menschenwürde, so stellte das Gericht damals fest, ist dann verletzt, wenn eine staatliche Überwachungsmaßnahme den „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ berührt.

Wenngleich die beschworene Gefahr der Organisierten Kriminalität in der öffentlichen Diskussion bereits kaum noch eine Rolle spielte, diente der zu ihrer Bekämpfung eingeführte Große Lauschangriff als eine Art Blaupause für die staatliche Reaktion auf die Terroranschläge, die am 11. September 2001 in Washington und New York verübt wurden.
Diese Anschläge stellten eine Eskalation der schon davor verübten Terrortaten auf amerikanische Botschaften und Schiffe in Afrika dar. Die Zerstörung der New Yorker Twin Towers mit über 3000 Toten überschritten in ihrer Dimension alles bisher Dagewesene und Vorstellbare.

Der internationale Terrorismus zielt darauf ab, Angst und Schrecken zu verbreiten. Er bedroht nicht nur die individuelle Freiheit und Sicherheit unserer offenen Gesellschaften, sondern stellt auch bewährte Strukturen der internationalen Ordnung infrage. Das dürfen wir nicht zulassen. Der Terrorismus darf uns weder in unseren Lebensgewohnheiten noch in unserer freiheitlichen Lebenskultur einschränken.

Das ist leichter gesagt als getan.

Der islamistisch motivierte Terror von Al Qaida und später dann des IS führte in den USA und in vielen europäischen Staaten zu einer in weiten Teilen neu orientierten Sicherheitspolitik, die die Ausdehnung der Eingriffsbefugnisse und der Handlungsfähigkeit der staatlichen Institutionen einschließlich der Geheimdienste in den Mittelpunkt stellten.

Die Angst vor Terror bestimmt seither weitgehend das staatliche Handeln nicht nur in Deutschland, aber natürlich auch in Deutschland. Eine Angst, die mit jedem Terroranschlag neu entfacht wird und immer wieder die Debatten befördert, ob es ausreichende staatliche Abwehrmaßnahmen, die mit neuen Freiheitsbeschränkungen verbunden sind, gibt.

Es scheinen sich in fast allen bedrohten Ländern des Westens zwei unterscheidbare Reaktionsweisen durchgesetzt zu haben.
Zwei Reaktionsweisen, die sich insofern unterscheiden, als die eine eine Reaktion des Staates ist, während die andere weitgehend staatlich ungesteuert aus der Zivilgesellschaft entspringt.

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Lassen Sie mich zunächst etwas näher auf die staatlichen nationalen und die europäischen Reaktionen eingehen.
Der Rechtsstaat muss sich in diesen Krisensituationen bewähren. Dem Staat in Deutschland ist das Gewaltmonopol übertragen worden, damit er u.a, bei terroristischen Gefahren für die Grundrechte die Bürgerinnen und Bürger schützt.

Organisatorisch gibt es je nach den Strukturen des Staates – zentral oder föderal organisiert – auf Bund- und Länderebene Polizeien, Kriminalämter, Verfassungsschutzämter, Antiterrorzentren, Zentren zum Vorgehen gegen Rechtsextremismus und Terrorismus ( GETZ ) und die Bundesanwaltschaft und Länderstaatsanwaltschaften. Sie sind in den letzten zwei Jahren mit deutlich mehr Personalstellen und technischer Infrastruktur ausgestattet worden. Zu spät, denn bis es zu einer realen Personalverstärkung kommt, dauert es mehrere Jahre. Und erinnern wir uns: Diese in Deutschland über Jahrzehnte entwickelte Sicherheitsarchitektur zeigte deutliche Fehler und Versäumnisse bei der Aufklärung der vom Nationalsozialistischen Untergrund ( NSU ) aus rassistischen Motiven begangenen 10 Morde in der Zeit von 2000 bis 2007. Erst 4 Jahre nach dem letzten Mord 2011 kam es zu Festnahmen und dem seit nunmehr über zwei Jahren anhängigen Strafverfahren. Es zeigte sich, dass die zuerst einseitig geführten Ermittlungen rassistische und rechtsradikale Tathintergründe ausgeblendet hatten.

Der traditionell zwischen Innen- und Rechtspolitik angelegte Konflikt, der seinem Inhalt nach ein Konflikt zwischen den politischen Zielgrößen Sicherheit und Freiheit ist, hat im Gefolge der Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus eine qualitativ neue und gefährliche Dimension erreicht. Gefährlich deshalb, weil es in diesem Konflikt nicht mehr allein um eine Ausbalancierung des Spannungsverhältnisses von Freiheit und Sicherheit geht, sondern dieses Spannungsverhältnis einseitig zu Lasten der Freiheit aufgelöst zu werden droht.

Die oben erwähnte dem Selbstverständnis des freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaates angemessene Formel „im Zweifel für die Freiheit“ droht durch die Losung „im Zweifel für die Sicherheit“ ersetzt zu werden.
Statt also angesichts der terroristischen Herausforderungen zu fragen, wie Sicherheit und Freiheit in einer vernünftigen Ba-lance gehalten werden können, postuliert ein deutscher Bun-desinnenminister ohne auch nur den Versuch einer rechtlich haltbaren Begründung zu liefern , den unbedingten Vorrang der Sicherheit, die für ihn zum „Supergrundrecht“ schlechthin mutiert. Nur am Rande sei erwähnt, dass es ein Grundrecht auf Sicherheit genauso wenig gibt und geben kann, wie ein Grundrecht auf Wohlstand oder Gesundheit. Sicherheit, analog zu den aus der Menschenwürde entspringenden Freiheitsrechten als Grundrecht, also als ein Recht aufzufassen, das dem Menschen qua seines Menschseins zukommt, ist erkennbar sowohl in rechtsphilosophischer als auch in rechtswissenschaftlicher Hinsicht unsinnig.

Denn die Aussage, dass Sicherheit dem Menschen auf Grund seines Menschseins, also in einem quasi naturrechtlichen Sinne per se zukomme, macht keinerlei Sinn und wird deshalb auch von kei¬nem ernstzunehmenden Verfassungsrechtler vertreten.

Und zwar allein schon deshalb nicht, weil es keinen Grundrechtsadressaten geben kann, der in der Lage wäre, die aus einem solchen Grundrecht erwachsenden subjektiv-rechtlichen Ansprüche der Grundrechtsträger zu befriedigen.
Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Herstellung größtmöglicher Sicherheit dem Staat nicht aufgegeben wäre.
Im Gegenteil, so wie Frieden, Gerechtigkeit und Wohlstand, ist auch Sicherheit ein höchst erstrebenswertes Ziel des Staates, um dessen bestmögliche Erreichung und um die besten Wege dorthin im politischen Raum gestritten werden kann und muss.

So gesehen stellt sich der hier kritisierte Versuch, Sicherheit zu einem Grundrecht zu erheben, letztendlich als Versuch dar, die genuin politische Auseinandersetzung um die besten Mittel und Wege zur Erreichung von Sicherheit aus dem Raum der Politik in den Raum des Rechts zu verlagern.

Denn, so das Kalkül, wäre Sicherheit ein Grundrecht, dann ließen sich unter dem Deckmantel der staatlichen Grundrechtsschutzpflicht beliebige Befugnisse zum staatlichen Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen, die mit diesen Freiheitsrechten gerade abgewehrt werden sollen. Auf diese Weise droht das wieder rückgängig gemacht zu werden, was Gründungskonsens der Bundesrepublik war und gegenüber Weimar als entscheidender Fortschritt im rechtsstaatlichen Denken gefeiert und grundgesetzlich verankert wurde.

Lassen Sie mich diesen Aspekt mit einem Zitat des früheren Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Prof. Papier von November 2016 abschliessen: „Die Verfassung verlangt vom Gesetzgeber, eine angemessene Balance zwischen Freiheit und Sicherheit herzustellen. Dies schließt nicht nur die Verfolgung des Zieles absoluter Sicherheit aus, welche ohnehin faktisch kaum, jedenfalls aber nur um den Preis einer Aufhebung der Freiheit zu erreichen wäre. Das Grundgesetz unterwirft auch die Verfolgung des Ziels, die nach den tatsächlichen Umständen größtmögliche Sicherheit herzustellen, rechtsstaatlichen Bindungen, zu denen insbesondere das Verbot unangemessener Eingriffe in die Grundrechte als Rechte staatlicher Eingriffsabwehr zählt. An diesem Verbot finden auch die Schutzpflichten des Staates ihre Grenzen“.

Diesen Anforderungen wird die nationale wie auch die europäische Politik häufig nicht gerecht.
Es würde hier zu weit führen, im Einzelnen auf die Vielzahl der seit 2001 auf Bundes- und Länderebene erlassenen Anti-Terror-Gesetze und darauf im einzelnen einzugehen, wie oft sie durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ganz oder in Teilen wegen ihrer Verfassungswidrigkeit zurückgenommen oder novelliert werden mussten. Die Liste ist lang.

Zu den teilweise verfassungswidrigen Gesetzen gehörten die heimliche online–Durchsuchung und Überwachung privater Computer durch die Nachrichtendienste. Das Bundesverfassungsgericht leitete aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht den Schutz und die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, das sog. Computer Grundrecht, ab.

Weiter wurden die Ausdehnung polizeilicher Zuständigkeiten zur Ermittlung von Strukturen sowie Begleit- und Kontaktpersonen in das Tatvorfeld und die Ausdehnung umfangreicher Rasterfahndungen vom Bundesverfassungsgericht beschränkend korrigiert.

Auch § 14 des Luftsicherheitsgesetzes, der den Abschuss der von Terroristen entführten Passagierflugzeuge regelt, war verfassungswidrig, da Menschenleben nicht gegen Menschenleben abgewogen werden dürfen.
Mit der heimlichen Überwachung von Bankkonten- und Finanzdienstleistungen, der Überwachung von Postdienstleistungen aller Art, der Ausdehnung von Sicherheitsüberprüfungen sowie den vielfältigen Bestimmungen des Terrorismusbekämp-fungsergänzungsgesetzes sind nur eine Auswahl der dem deutschen Staat eingeräumten Befugnissen, die allesamt mit der massiven Einschränkung von Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger verbunden sind, genannt.
Ja, der Rechtsstaat muss handlungsfähig sein und sich gegen seine Feinde von innen und außen zur Wehr setzen können. Aber Maßstab muss sein, alles zu tun, um Unschuldige nicht zu überwachen und zu kontrollieren. Nicht alle Bürgerinnen und Bürger dürfen unter Pauschalverdacht gestellt werden. Jede Eingriffsmaßnahme muss verhältnismäßig sein und darf nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren. Und anstelle anlassloser Überwachung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung als Voraussetzung zum stattlichen Handeln.

Leider leuchten die rechtsstaatlichen Garantien Teilen der Öffentlichkeit manchmal weniger ein als das Bedürfnis nach möglichst schlagkräftigen und frühzeitigen staatlichen Maßnahmen und dem Ausbau des präventiven Schutz- und Überwachungsstaates. Auch werden die rechtsstaatlichen Schranken gern als formale Spitzfindigkeiten gering geschätzt und als Täterschutz diffamiert wie z.B, der verfassungsrechtlich gebotene Datenschutz. Gerade in Zeiten terroristischer Bedrohung muss deshalb von neuem der Sinn dafür geschärft werden, dass die rechtsstaatlichen Garantien ein Doppelziel verfolgen: den Schuldigen zu bestrafen und den Unschuldigen gegen ungerechtfertigte Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu schützen. „Der gewissenhafte Respekt der Freiheitsrechte schützt letztlich uns alle vor den Vor- und Fehlurteilen der Selbstgerechten, der Sicherheitsbehörden und der Gerichte,“ formulierte die frühere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach.

Daran, dass er auch den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen unterwirft, zeigt sich gerade die Kraft dieses Rechtsstaates. Dies gilt auch für die Verfolgung der fundamentalen Staatszwecke der Sicherheit und des Schutzes der Bevölkerung.

Als exemplarisch für die schleichende Verschiebung hin zum Vorrang der Sicherheit gegenüber der Freiheit kann die flä-chendeckende, anlasslose Vorratsdatenspeicherung angesehen werden. Sie steht auch beispielhaft dafür, dass es im digitalen Zeitalter angesichts der massenhaft anfallenden Daten eine neue Dimension der Kommunikationsüberwachung gibt. Durch die inzwischen alle Lebensbereiche durchdringende Digitalisierung entstehen unvorstellbar große Datenmengen, deren Speicherung, Verarbeitung, Analyse und Vernetzung kaum mehr an technische Grenzen stößt. Sei es durch den Staat oder durch Private: Je mehr Daten aus- und verwertet werden, umso mehr wird die Privatsphäre des Einzelnen eingeschränkt. Auch wenn sich die Grenze zwischen öffentlich und privat durch die Digitalisierung verschieben mag, gehört die Privatsphäre unverzichtbar zur Persönlichkeit eines jeden Menschen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1983 mit seiner Grundsatzentscheidung zur Volkszählung unmissverständlich erklärt, dass zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Recht des einzelnen gehört, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte von ihm preisgegeben werden. Es hat die Gefahren gesehen, die dem Persönlichkeitsrecht unter den Vorzeichen der automatisierten Datenverarbeitung drohen, und reklamiert, dass der einzelne davor besonders geschützt werden muss. Deshalb stellt das Bundesverfassungsgericht fest (ich zitiere):
„Eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung, in der der Bürger nicht mehr wissen kann, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß, ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verein-bar. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Hieraus folgt, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des einzelnen ge-gen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraussetzt. Dieser Schutz sei daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs.1 GG i.V. m. Art.1 Abs. 1 GG umfasst.“
Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der damals auf die Volkszählung gemünzt war, gilt natürlich auch und erst recht für die anlasslose Vorratsdatenspeicherung, die es dem Staat erlaubt, sämtliche Telekommunikationsverbindungsdaten aller Kommunikationsteilnehmer für längere Zeiträume auf Vorrat zu speichern und zur Bekämpfung terroristischer oder anderer Bedrohungen zur Auswertung verfügbar zu halten. Ursprünglich ging die Vorratsdatenspeicherung auf eine am 15. März 2006 erlassene Richtlinie der Europäischen Union zurück, zu deren Umsetzung in nationales Recht die EU-Mitgliedstaaten, also auch Deutschland, verpflichtet waren.
Das zur Umsetzung der Richtlinie am 1. Januar 2008 in Kraft getretene deutsche Gesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht am 2. März 2010 als in toto verfassungswidrig verworfen.

Sämtliche bis dato gespeicherten Daten mussten unverzüglich gelöscht werden. Nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung verletzte das Gesetz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in dieser Ausgestaltung die Grundrechte auf Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses und des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation.
Zu einer Neuauflage des deutschen Umsetzungsgesetzes ist es zunächst nicht gekommen, weil zwischenzeitlich im Mai 2014 in einem beim Europäischen Gerichthof durchgeführten Beschwerdeverfahren entschieden worden war, dass die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen der Verletzung der EU-Grundrechte–Charta ebenfalls in toto rechtswidrig ist.

Unmissverständlich stellt der europäische Gerichtshof fest, dass die mas¬senweise anlasslose Speicherung von Daten sowohl das Recht auf Schutz der Privatheit gemäß Art. 7 als auch den Schutz der persönlichen Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte berührt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 52 Abs. 1 der Charta verletzt. Er kritisierte, dass die Speicherung der Telekommunikationsdaten nicht auf bestimmte Personenkreise beschränkt wurden und es keinen Kausalzusammenhang zwischen der Speicherung und dem Verhalten Betroffener gebe. Dass die deutsche Politik dennoch unter der beschönigenden Bezeichnung sogenannter Höchstspeicherfristen auf nationaler Ebene einen erneuten Gesetzentwurf zur Einführung der anlasslosen Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten vorgelegt und behauptet hat, dass dies zur Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sei, ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsverbürgungen des Grundgesetzes und der EU-Grundrechtcharta äußerst bedenklich. Auch wenn nur bei konkretem Verdacht auf eine schwere Straftat auf die bei den privaten Diensteanbietern gespeicherten Daten zugegriffen werden darf, bleibt es bei den ohne jeden Grund gespeicherten Daten, einem geringem Schutz der Daten der Berufsgeheimnisträger wie Anwälten und Ärzten und dem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den gespeicherten Daten und dem Anlass ihrer Verwendung. Alles vom EuGH geforderte rechtsstaatliche Anforderungen. Das Gesetz ist seit dem 18. Dezember 2015 in Kraft. Es wird sich über kurz oder lang zeigen, ob es einer verfassungsrechtlichen Überprüfung, die von mehreren Organisationen und von mir und anderen Liberalen eingeleitet wurde, standhalten kann.

Am Rande sei nur bemerkt, dass es in Frankreich und Belgien die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ohne Unterbrechung seit vielen Jahren gibt und weder Erkenntnisse zur Verhinderung der islamistischen Terroranschläge auf die Satirezeitung Charlie Hebdo, auf den Club Bartaclan, den jüdischen Supermarkt oder auf den Brüsseler Flughafen gebracht hat, noch bei der Aufklärung entscheidende Hinweise liefern konnte. Den Behörden waren sogar mehrere tatverdächtige Terroristen bekannt.

Vor kurzem haben die Organe der EU die anlasslose Speicherung von Passagierdaten, die neben Flugnummer, Zahlungsdaten, Herkunft, Staatsangehörigkeit auch weitere persönliche Daten wie Essen an Bord, Krankheiten etc umfassen, beschlossen. Auch das ist ein in dieser Ausgestaltung ein tiefer Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Es hätte gereicht, sich auf bestimmte Flüge und weniger Daten zu konzentrieren.
Es ist sehr bedenklich, dass sich auch die Bundeskanzlerin auf dem letzten IT–Gipfel der Bundesregierung gegen eine möglichst sparsame Verwendung von Daten ausgesprochen hat und ihrer massenhaften Nutzung das Wort redet. Gerade angesichts der dynamischen digitalen Entwicklung in allen Lebensbereichen, die neben Chancen große Gefahren wegen der massenhaften Überwachung und permanenten Kontrolle des Verhaltens der Nutzer beinhaltet, muss es einen vorbildlichen verfassungskonformen und rechtstaatlichen Umgang mit den personenbezogenen Daten geben.
Anrede

Eine kurze Bemerkung muss beim Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit in Zeiten des Terrorismus zur Tätigkeit der Geheimdienste gemacht werden. Mit den Enthüllungen von Edward Snowdon 2013 sind die unbegrenzten Bespitzelungen und Ausforschungen vom amerikanischen Geheimdienst NSA, von einigen europäischen Diensten und auch des deutschen Bundesnachrichtendienstes aufgedeckt worden. Sie werden auch nicht grundsätzlich von den Verantwortlichen bestritten. Diese ausgedehnten, Grundrechte verletzenden Praktiken müssen begrenzt werden.
Der Datenaustausch zwischen Sicherheitsbehörden in Deutschland muss auf klarer gesetzlicher Grundlage beruhen. Der Informationsaustausch zwischen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden muss an rechtsstaatlichen Grundsätzen gemessen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat erst vor wenigen Wochen dazu Vorgaben formuliert, als weite Teile des Bundeskriminalamtsgesetzes für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt wurden. Dennoch hat die Bundesregierung eine Ausweitung des Informationsaustausches unter anderem mit der NSA beschlossen, ohne diese verfassungsgerichtlichen Vorgaben umzusetzen. Das vor kurzem vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zur Änderung des BND – und G 10 Gesetzes begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Ermächtigung des Bundesnachrichtendienstes, die internationale Telekommunikation zur Frühaufklärung internationaler IT-bezogener Straftaten strategisch zu überwachen. Sie erstrecken sich auf damit zusammenhängende gesetzliche Regelungen zum Verfahren der strategischen Telekommunikationsüberwachung, zur Übermittlung der durch eine strategische Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Daten an andere Behörden im In- und Ausland sowie zur Dokumentation und Kontrolle strategischer Telekommunikationsüberwachungen.

Die strategische Telekommunikationsüberwachung ist eine Maßnahme der Verdachtsgewinnung. Sie unterscheidet sich hierin von herkömmlichen Tele- kommunikationsüberwachungen, wie sie in der Strafprozessordnung oder in den Polizeigesetzen von Bund und Ländern geregelt sind. Eine wirksame aufsichtliche Kontrolle strategischer Telekommunikationsüberwachungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ist wegen einer dysfunktionalen Aufspaltung der Kontrollaufgabe nicht gewährleistet.

So wichtig auch geheimdienstliche Erkenntnisse zum Vorgehen gegen terroristische Gefährdungen sein können, muss ihre Gewinnung den rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht werden. Umso mehr, als der Bürger kaum Möglichkeiten hat, sich dagegen zu wehren, weil er meistens nichts oder erst sehr viel später von dann abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen erfährt.

Dass die hier dargelegten Mindestanforderungen an die Achtung der Grundrechtsverbürgungen nur widerwillig oder gar nicht beachtet werden, zeigt sich an den aktuellen Forderungen aus dem Kreis der Innenminister der Länder, dem Verfassungsschutz die anlasslose Vorratsspeicherung der Telekommunikationsdaten zu erlauben. Genau diese weit im Vorfeld eines konkreten Tatverdachts liegende Verwendung der Daten verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Einhaltung Karlsruhe fordert.

Welches vorläufige Fazit lässt sich aus dem bisher Gesagten ziehen?
„Der Terror funktioniert nur, weil die Politik von Angst erfasst ist“,
Diese Aussage, die ich einem kürzlich in der Süddeutschen Zeitung erschienenen Kommentar von Stefan Kornelius entnommen habe, will auf den Umstand hinweisen, dass der Terrorismus mit seinen zerstörerischen und mörderischen Attacken, neben dem dadurch angerichteten Schaden für Leib und Gut einen aus seiner Sicht sehr viel wichtigeren Zweck verfolgt. Den Zweck nämlich, durch die Verbreitung von Angst die westlichen, liberalen Gesellschaften zu veranlassen, in eine überzogene Abwehrpanik zu verfallen.

In eine Panik, in deren Rahmen ihre Bereitschaft wächst, genau jene Grund- und Freiheitswerte aufzugeben, derentwegen sie sich zu Recht den religiös-totalitären Staaten gegenüber überlegen fühlen.
Das Kalkül des Terrorismus läuft also darauf hinaus, die liberalen Gesellschaften nicht nur von außen, durch die eigentlichen Terrorakte, sondern durch eine sekundäre Wirkung, der Erzeugung von Angst, von innen heraus zu schwächen und womöglich zu zerstören.

Dies gelingt umso mehr, je unbedachter die westliche Politik bereit ist, Freiheitsrechte gegen vermeintliche Zugewinne an Sicherheit einzutauschen.
Auch wenn man die Meinung vertreten kann, dass gerade in Deutschland durch die vielfachen Interventionen des Bundes-verfassungsgerichts die Erosion der Freiheitsrechte in Grenzen gehalten werden konnte, denke ich doch, sehr geehrte Zuhörerinnen und Zuhörer, dass wir der Grenze des gerade noch erträglichen Verzichts auf Freiheit sehr nahegekommen sind.
Es ist höchste Zeit, auf der Spirale strafrechtlicher Repression innezuhalten und endlich der Freiheit, unseren Freiheitsrechten wieder mehr Gewicht beizumessen.
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Über die genannte vom Terrorismus ausgehende Gefahr der rechtlichen Überreaktion hinaus ist mit dem Terrorismus eine weitere Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verbunden, die hinsichtlich ihrer Wirkmacht noch ungleich schwerer wiegen dürfte.
Und zwar dient die vom internationalen Terrorismus erzeugte Grundstimmung der Angst als wirkungsvoller Katalysator eines unter der Oberfläche der Demokratien schon länger brütenden politischen Ungeistes, der jetzt zum vehementen Ausbruch drängt.

Ein Gespenst geht um in Europa.
An diesen berühmten Satz, mit dem Karl Marx und Friedrich Engels bekanntlich das „Kommunistische Manifest“ einleiteten, mag man sich angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Europa erinnert fühlen.
Ja, ein Gespenst geht um in Europa. Freilich nicht das von Marx und Engels reklamierte Gespenst des Kommunismus.
Heute ist es das Gespenst eines rechten bis rechtsextremen Populismus, das in fast allen europäischen Ländern und darüber hinaus sein Unwesen treibt. Kaum ein europäisches Land, in dem rechtsextreme populistische Bewegungen und Parteien mit ihrer völkisch-nationalistischen, zuweilen ins rassistische abgleitenden Ideologie nicht eine durchaus nennenswerte und wachsende Anhängerschaft finden und beachtliche, hier und da sogar beängstigend große Wahlerfolge erzielen. In Polen regiert die Partei Recht und Gerechtigkeit (PISZ) des Jaroslaw Kaczynski mit 57,2 % der Parlamentssitze. In Ungarn ist es die Partei (FIDESZ) des Victor Orban, die mit 52,1 % der Parlamentssitze die absolute Parlamentsmehrheit überschreitet. In Dänemark erreicht die rechtspopulistische Dänische Volkspartei unter ihrer Vorsitzenden Pia Kjaergard, knapp 21 % und in Finnland die Partei der „wahren Finnen“ 19 % aller Sitze in den jeweiligen Parlamenten. Die Fünf Sterne Bewegung in Italien ist zweitstärkste Kraft in beiden Kammern Italiens.

Bei den französischen Präsidentschaftswahlen im Frühjahr nächsten Jahres kann den Umfragen zufolge die Vorsitzende des rechtsextremen Front National, Marine Le Pen, fest damit rechnen, in die Stichwahl zu kommen.
Und auch in Österreich ist es trotz des geglückten Wahlsiegs des grünen Politikers Alexander van der Bellen über den Rechtspopulisten Norbert Hofer bei der jüngsten Präsidentschaftswahl keineswegs ausgeschlossen, dass die rechtspopulistische Freiheitliche Partei Österreichs bei den kommenden Nationalratswahlen zur stärksten politischen Kraft werden könnte.

Und in Deutschland sitzt die rechtpopulistische Alternative für Deutschland AFD bereits in vielen Landtagen und hat Chancen, bei der Wahl 2017 in den Bundestag einzuziehen. Wenngleich in unterschiedlichen Ausprägungen ist allen den hier nur beispielhaft aufgezählten Bewegungen und Parteien das Bestreben gemeinsam, ein autokratisches Herrschaftssystem zu etablieren, mit dessen Hilfe ein ethno-nationalistischer Staat, eine, wie der ungarische Ministerpräsident Victor Orban sagt, „illiberale Demokratie“ errichtet werden soll.

In dieser „illiberalen Demokratie“ sind die Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit und die Grundrechte in ihrer Funktion als Minderheitenschutzrechte ebenso, wie die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz nur störende Elemente eines vorgeblich fehlgeleiteten westlichen Liberalismus.

Mit der anmaßenden Behauptung, dass nur sie die wahren Demokraten, dass nur sie die Vollstrecker des allgemeinen Volkswillens seien, suchen diese Parteien all jene Elemente des Rechtsstaats außer Kraft zu setzen, die die demokratische Grundordnung in eine freiheitliche demokratische Grundordnung verwandeln und die die Demokratie daran hindern, zu einer Despotie der Mehrheit zu entarten.

Das alles verheißt für uns, verheißt für den europäischen Kontinent und, vor allem, für das Projekt des vereinigten Europas nichts Gutes.

Innerhalb der Europäischen Union sind es vor allem Ungarn und Polen und außerhalb der EU vor allem die Türkei und Russland, die am weitesten fortgeschritten sind auf dem Weg zurück in die dunkelste europäische Vergangenheit und die mit dem desaströsen Ergebnis der US-amerikanischen Präsident-schaftswahl zusätzlichen Aufwind bekommen werden.
Ob mit dem Ziel des Victor Orban oder des Jaroslaw Kaszynski eine „illiberale Demokratie“ oder mit dem Ziel Wladimir Putins eine „gelenkte Demokratie“ zu schaffen, glauben alle genannten Länder in den Worten Orbans „Mit den liberalen Prinzipien und Methoden der Organisation einer Gesellschaft und überhaupt mit dem liberalen Verständnis von Gesellschaft brechen (zu müssen)“.

Fürwahr, das ist ihnen in den letzten Jahren gelungen:
Durch radikale Medienrechtsreformen haben sie es geschafft, die öffentlich-rechtlichen Medien vollständig unter Regierungskontrolle zu bringen und die privaten Medien entweder durch Repressalien vom Markt zu verdrängen oder mittels einschüchternder Maßnahmen von jeder Regierungskritik abzuhalten und sich der Selbstzensur zu unterwerfen.
Jedenfalls rangieren mittlerweile in der von Reporter ohne Grenzen herausgegebenen Rangliste der Pressefreiheit die Türkei auf Platz 149 und Russland auf Platz 148. Und mit den Rangplätzen 67 und 47 gehören Ungarn und Polen zu den weit abgeschlagenen Schlusslichtern der EU-Mitgliedstaaten. In ähnlicher Weise ist es allen genannten Regierungen auch gelungen, mittels der Beschneidung von Kompetenzen der obersten Gerichte und durch Reformen der Richterwahlprozesse ihren unmittelbaren Einfluss auf die Justiz massiv auszuweiten.

Alles in allem: Wir werden zu Zeitzeugen massiver Angriffe auf die Legitimität und die Rechtsstaatlichkeit der demokratischen Regierungssysteme innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Aus den unsäglichen Vorgängen, die wir derzeit in einigen EU-Mitgliedstaaten, in der Türkei, in Russland und nun auch in den Vereinigten Staaten von Amerika beobachten müssen, erwächst uns, erwächst dem „alten Europa“ nun eine Verantwortung zu, die durchaus als welthistorisch zu bezeichnen ist. Eine Verantwortung für die Freiheit, für die freiheitliche Demokratie, der wir uns, der wir uns als Vereinigtes Europa mit allem Nachdruck und in aller Konsequenz zu stellen haben, wenn wir nicht als Generation der Versager in die Geschichte eingehen wollen.
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Die allen diesen populistischen Bewegungen gemeinsame und wohl auch identitätsstiftende ideologische Klammer ist, wie angedeutet, ihr ausgeprägter, zuweilen ins Rassistische abgleitender Ethno-Nationalismus. Ein Ethno-Nationalismus, dessen Konsequenzen zum einen in der strikten Ausgrenzung all dessen besteht, was als fremd, was zum Fremden deklariert wird, das dem Eigenen unversöhnlich gegenübersteht und zum anderen in der Ablehnung jeglicher Art von nationalem Souveränitätsverzicht zu Gunsten transnationaler politischer Vereinigungen. Interessant ist nun, dass diese Bewegungen, um dem ja für sie nicht ungefährlichen Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit vorzubeugen, ihre politische Propaganda und Agitation darauf ausgerichtet haben, diesen Ethno-Nationalismus aus der Verfassung selbst herzuleiten.

Zur Illustration dieser ins Nationalistische und Rassistische abgleitende Gedankenwelt des Rechtspopulismus kann die Verfassungsbeschwerde dienen, mit der in Deutschland von rechtspopulistischer Seite das Ziel verfolgt wurde, die jüngste Migrationspolitik der Bundesregierung aus den Angeln zu heben. Sie wurde am 30. Januar 2016 von dem emeritierten Professor für öffentliches Recht der Universi¬tät Göttingen, Karl Albrecht Schachtschneider, gemeinsam mit den Herausgebern und Chefredakteuren der am äußerst rechten Rand der politischen Publizistik operierenden Zeitschriften Kompakt und Sezession, Jürgen Elsässer und Götz Kubitschek, sowie dem ehemaligen Akademischen Rat an der Universität Bayreuth, Hans-Thomas Tillschneider eingereicht, der jetzt dem AFD-Führungszirkel Sachsen-Anhalts angehört.

In dieser Verfassungsbeschwerde, die von 22.000 Bürgern ideell und materiell unterstützt wurde, verlangen die Beschwerdeführer unter anderem, dass „die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Angela Merkel, und die Bundesregierung für den Bereich der Grenzsicherung und des Ausländeraufenthaltsrechts von der Amtsführung enthoben und bis zur Neuwahl des Bundestages im Jahre 2017 durch einen Sequester ersetzt“ werden. Obgleich die Beschwerde, wie von fast allen Verfassungsrechtlern erwartet, vom Bundesverfassungsgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit nicht zur Entscheidung angenommen wurde, ist sie doch besonders aufschlussreich. Und zwar deshalb, weil sie in unverhohlener Weise die ideologischen und agitatorischen Hintergründe aufdeckt, derer sich nicht nur in Deutschland maßgebende Repräsentanten der rechtskonservativen bis rechtsextremistischen Szene bedienen, um in der Bevölkerung eine neonationalistische und fremdenfeindliche Stimmung zu schüren und zu festigen.

Im Kern läuft das Argument der Verfassungsbeschwerde darauf hinaus, dass die Bundesregierung mit ihrer Entscheidung, Flüchtlingen einen angeblich extralegalen Zugang nach Deutschland zu eröffnen, die vom deutschen Grundgesetz vorgegebene Pflicht zur Wahrung der Identität des deutschen Vol-kes verletzt und insofern in grober Weise verfassungswidrig gehandelt habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Diese Verpflichtung gibt es nicht.
Im deutschen Grundgesetz wird an drei Stellen in unterschiedlichen Zusammenhängen der Begriff des deutschen Volkes an-geführt: Zunächst in der Präambel, in der das Deutsche Volk als die verfassungsgebende Gewalt der Bundesrepublik Deutschland genannt ist. Dann im Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes, in dem es heißt, dass das deutsche Volk sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten bekennt. Und schließlich im Artikel 146 des Grundgesetzes, wo unter anderem festgelegt ist, dass das Grundgesetz nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt. Der Begriff des deutschen Volkes bleibt im Text des Grundgesetzes weitgehend unproblematisch und auch unproblematisiert. Jedenfalls ist in keiner grundgesetzlichen Bezugnahme auf den Begriff des deutschen Volkes von dessen Identität und erst recht nicht von einer wie auch immer gearteten Pflicht zur Wahrung dieser Identität die Rede. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich keine verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Dennoch beharren die Beschwerdeführer darauf, dass durch die Zuwanderung eine über die Staatsangehörigkeit hinausreichende iden-titätsbestimmende Eigenschaft des Deutschseins in einem verfassungsrechtlich verbotenen Maße verändert werde.

Deutsche im Sinne der Präambel und des Artikel 20 Abs. 4 GG seien aber nur die Deutschen mit deutscher Ethnie.
Obwohl die Staatsangehörigkeit durch das Staatsangehörigkeitsrecht positiviert und konkretisiert ist, wird von den Beschwerdeführern behauptet, dass sie nicht so zugesprochen werden dürfe, dass das „Deutsche des Deutschen Volkes verlorengeht“.

So auch der AFD-Protagonist, Alexander Gauland, (ich zitiere) „Indem ich die deutsche Grenze überschreite und einen deutschen Pass habe, bin ich noch kein Deutscher.“ Schließlich kann nach Meinung des Beschwerdeführers Kubitschek Deutscher nur werden, „wer entweder deutsche Vorfahren hat oder wer sich auf Gedeih und Verderb auf die Seite des deutschen Volkes schlägt, das heißt also, die Geschichte dieses Volkes zu tragen beginnt, ältere Loyalitäten abgibt und im Ernstfall für dieses deutsche Volk und die Fortsetzung seines Gangs durch die Geschichte kämpft, auch wenn sie den Einsatz des gemächlichen Daseins oder der Karriere oder sogar des Lebens erfordert.“ Es ist das in bewusster und grober Falschinterpretation des Bundesverfassungsgerichts evozierte ethno-nationalistische, zuweilen ins rassistische reichende Denken, dem die hier behandelte, vom Bundesverfassungsgericht erwartungsgemäß nicht zur Entscheidung angenommene und völlig abwegige Verfassungsbeschwerde eine pseudowissenschaftliche Legitimierung zu verschaffen sucht. Aus ihr saugen nicht nur die Propagandisten rechtsextremer Strömungen und Parteien, sondern auch die Wortführer der selbsternannten Patrioten und Retter des Vaterlandes und der Alternativen für Deutschland ihren propagandistischen Honig.

Unter dem Gesichtspunkt unseres Themas ist es besonders bemerkenswert, dass, wenngleich in unterschiedlichen Nuancierungen, ausgeprägt antiislamische Einstellungen allen diesen Gruppierungen gemeinsam ist. Übereinstimmend stellen sie die verfassungsrechtlichen Freiheitsverbürgungen gewissermaßen unter Kulturvorbehalt.
Daraus ergibt sich ihrer Meinung nach das Recht, gewisse Grundrechte wie die informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf Privatsphäre und das Versammlungsrecht nur der genuin einheimischen Bevölkerung, in Deutschland den „richtigen“ Deutschen vorbehaltlos zuzugestehen und zum Beispiel das Teilhaberecht des Islam an der Religions- und Bekenntnisfreiheit entweder völlig oder in wesentlichen Aspekten der Religionsausübung in Abrede zu stellen.
Die in dieser Ausgrenzung des Fremden zum Ausdruck kommende Ablehnung einer internationalisierten und weltoffenen Kultur, die als Erosion europäischer Werte, als uneuropäisch und undeutsch diffamiert wird, ist strategisches Programm.

Auf dem Hintergrund zunehmender Angst vor „Überfremdung“ und islamistischem Terrorismus, die von den Gruppierungen kräftig befördert wird, sichert es ihnen wachsende Zustimmung in der Bevölkerung. Dies lässt sich aus der jüngst veröffentlichte Studie der Universität Leipzig anschaulich entnehmen, wonach zwischen 2009 und 2016 der Anteil derjenigen, die Muslimen jegliche Zuwanderung nach Deutschland untersagen möchten, um 20%, von 21,4% auf 41,4% angestiegen ist.

Es liegt auf der Hand, dass die politische Programmatik der oben beschriebenen nichtstaatlichen Bewegungen wie wahre Konjunkturprogramme für den religiös motivierten Terrorismus wirken. Islamophobie und Fremdenfeindlichkeit mit ihren Gewalt-, Verbots- und Ausgrenzungslogiken sind genau das, was der Terrorismus zur Ausweitung seiner Anhängerschaft und letztlich zur Rekrutierung und Mobilisierung gewaltbereiter aktiver Anhänger gebrauchen kann. Das Aufkommen dieser rechtsgerichteten Bewegungen kann sich der islamistische Terror als Erfolg auf seine Fahnen schreiben.

Sie spalten die Gesellschaft, sähen Zwietracht und Misstrauen und führen letztlich zu Radikalisierungen auf allen Seiten, auch auf muslimischer Seite, was dem Terrorismus sicher nicht ungelegen kommt.
Um die Freiheit, sehr geehrte Zuhörerinnen und Zuhörer, ist es in Zeiten des Terrorismus alles andere als gut bestellt.

Zum Ende meines Vortrags möchte ich ein paar Anmerkungen zu einer politisch-historischen Analyse machen, die der Konstanzer Historiker Boris Barth kürzlich in Buchform vorgelegt hat. Der Autor untersucht in seiner Arbeit die Unterschiede und Gemeinsamkeiten in den politischen Entwicklungen, die die europäischen Staaten in der Zwischenkriegsperiode, also zwischen 1919 und 1939 genommen haben. Obwohl mit Ausnahme Russlands alle Staaten Europas den Schock des 1. Weltkriegs mit einem demokratischen Neubeginn zu überwinden suchten, zeigte sich, dass am Ende der Zwischenkriegsperiode mit Ausnahme einiger weniger Staaten, wie das Vereinigte Königreich, Frankreich und die skandinavischen Länder, die allermeisten Staaten von der Demokratie in die Diktatur abgeglitten waren.

Zu diesem Ergebnis seiner detailreichen und tiefgehenden Analyse schreibt der Autor (ich zitiere)
„Entscheidend für die Entstehung von Diktaturen war nicht die Stärke der Persönlichkeit der Diktatoren oder die besondere Anziehungskraft ihrer Ideen oder ihrer Bewegungen, sondern die Schwäche der Demokratie. Hier ist besonders zu nennen der Zusammenbruch derjenigen meist liberalen Parteien, die innerhalb des jeweiligen parlamentarischen Systems Brückenfunktionen wahrnehmen konnten und die Fähigkeit besaßen, nicht zu polarisieren, sondern systemisch integrierend zu wirken. Überall, wo derartige starke Parteien weiter existierten, überlebte auch die Demokratie. In denjenigen Fällen, in denen sich mehrere Krisenphänomene überlagerten oder kulminierten, verstärkte sich in den Eliten die Versuchung, Zuflucht zu autoritären Regierungsformen zu nehmen und schnelle exekutive Entscheidungen dem scheinbar ineffektiven und langsamen parlamentarischen Procedere vorzuziehen.“ (Boris Barth: Europa nach dem großen Krieg, S. 295)

Gewiss, sehr geehrte Damen und Herren, dieses Analyseergebnis mag zwar ein politisches Phänomen, nämlich das des Verschwindens liberaler Parteien im Vorfeld der Entstehung autoritärer Regierungssysteme richtig beschreiben, eine Erklärung für dieses Phänomen liefert die Analyse aber nicht. Ein Teil dieser Erklärung könnte darin bestehen, dass der politische Liberalismus, dessen Denken sich um die für ihn konstitutiven Begriffe von Freiheit, Eigenverantwortung und Vernunft rankt, nie, und wenn, dann nur um den Preis seiner Selbstaufgabe populistisch sein kann.
Das macht ihn schwach, zumal in unübersichtlichen und unsicheren Zeiten, in denen sich der einzelne vermehrt vor Probleme gestellt und zu Entscheidungen gedrängt sieht, das heißt, der Zumutungscharakter von Freiheit überdeutlich wird. Die Zumutung der Freiheit, der offensichtlich nicht wenige Menschen durch die Delegation ihrer Souveränität an den autoritären Staat zu entfliehen suchen. Mit dieser Erkenntnis, wenn sie denn als solche begriffen wird, werden wir uns alle auseinandersetzen müssen.

Theodor Heuss müsste sich bestätigt sehen, denn er hat sich sein ganz Leben lang für die Demokratie als beste Regierungs- und Lebensform eingesetzt.

Eine unermüdliche, leidenschaftliche Streiterin für die Demokratie und die Zivilgesellschaft ist vor wengen Tagen verstorben. Hildegard Hamm–Brücher hat ihr politisches Wirken, zu dem sie Theodor Heuss angeregt und ermutigt hat, besonders darauf ausgerichtet, vor den Feinden der Demokratie und der Freiheit zu warnen und die Demokraten zum Handeln aufzurufen.